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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 316

Wie errichtet man ein eigenhändiges Testament?

Gerda Schweda

Die Errichtung letztwilliger Verfügungen (Testamente) ist an strenge zwingende Formvorschriften gebunden. Werden diese Formerfordernisse vom Testator nicht eingehalten, ist die letztwillige Verfügung trotz sonstiger eindeutiger Anordnungen ungültig. Die strengen Formvorschriften verfolgen den Zweck, dem Erblasser die Bedeutung seiner Erklärung bewusst zu machen. Grundsätzlich werden letztwillige Verfügungen in private und öffentliche Formen (gerichtliche bzw notarielle Verfügung) eingeteilt; bei den privaten Formen werden wiederum eigenhändige von den fremdhändigen Verfügungen unterschieden. Mit diesem Beitrag wird die formrichtige Erstellung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen dargestellt.

Eine letztwillige Verfügung kann nur von Personen errichtet werden, die testierfähig sind. Gem § 566 ABGB ist testierfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Für die Bejahung der Testierfähigkeit ist festzustellen, ob zumindest die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen vorliegen.

Wer eine letztwillige Verfügung schriftlich ohne Anwesenheit von Zeugen errichten will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und unterschreibe...

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