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ASoK 2, Februar 2010, Seite 79

Keine generelle Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht

1. Die generelle Annahme einer „konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht“ des Arbeitgebers i. S. d. Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegfällt, konzernweit zu prüfen bzw. für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb zu sorgen, kommt nicht in Betracht.

2. Eine konzernweite Betrachtung der sozialen Gestaltungspflicht kann nur in Fällen eines konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses erwogen werden. Ein solches konzernbezogenes Arbeitsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dazu aufgenommen worden ist, um in verschiedenen Betrieben des Konzerns tätig zu werden, wenn der Arbeitgeber sich ein derartiges Verschieben ausdrücklich vorbehalten hat oder wenn es in der Vergangenheit faktisch zu solchen Wechseln des Arbeitnehmers zwischen verschiedenen Betrieben gekommen ist. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

„Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 9 ObA 310/93 im Rahmen einer Kurzbegründung nach § 48 ASGG davon ausging, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht dazu verpflichtet sei, im Fall des Wegfalls eines Arbeitsplatzes aufgrund von Rat...

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