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ASoK 2, Februar 2010, Seite 78

Rückverrechnung aliquoter Sonderzahlung – gutgläubiger Verbrauch

1. Die Kollektivvertragsparteien können das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrages der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist.

2. Das Judikat 33 neu kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Kollektivvertragsbestimmung für den Fall, dass der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die anteilige Rückzahlung des schon erhaltenen S. 79 Urlaubszuschusses vorsieht. Es geht hier nämlich nicht um die Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Dienstbezüge, sondern um die Erfüllung einer im Kollektivvertrag normierten bedingten Erstattungspflicht des Arbeitnehmers.

3. Auch bei Fehlen einer Rückverrechnungsregel muss dem ...

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