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ASoK 2, Februar 2010, Seite 78

Diskriminierung bei der Bewerbung

1. § 3 Z 1 GlBG enthält die Anordnung des Verbots der Diskriminierung im Zuge des bereits auf eine konkrete Person bezogenen Einstellungsverfahrens. § 12 Abs. 1 Satz 1 GlBG bestimmt dazu die vom Gesetzgeber für den Fall des Verstoßes gegen diese Anordnung vorgesehene Rechtsfolge von materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüchen. Die Z 1 und 2 des zweiten Satzes des § 12 Abs. 1 GlBG legen dazu Unter- und Obergrenzen für bestimmte Fallkonstellationen fest.

2. Äußerungen eines Ansprechpartners im Bewerbungsverfahren, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass sich Personen weiblichen Geschlechts gar nicht um Lehrstellen bewerben sollen, stellen einen klaren und massiven Verstoß gegen das Gebot des diskriminierungsfreien Bewerbungsverfahrens dar. Dieser Verstoß ist dem Arbeitgeber auch zuzurechnen, wenn sie diesen Ansprechpartner für die Bewerbungen im Inserat angeführt hat.

3. Die Funktion des § 12 Abs. 1 Z 2 GlBG liegt im Wesentlichen in der Beschränkung der Ersatzansprüche und nicht in der Festlegung von deren Voraussetzungen. Gerade ausgehend von der Zielrichtung des Diskriminierungsverbots ist auch das Stadium der Kommunikation zwischen potenziellem Bewerber und namhaft gemachtem Ansprechpartner des Arbeitgebers als relevant anzusehen...

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