Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2010, Seite 77

Gewöhnlicher Arbeitsort i. S. d. EuGVVO

1. Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes ist autonom auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist darunter jener Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Das ist jener Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten, ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Dabei ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene i. S. d. genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat.

2. Hat sich der als Hoteldirektor auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Flusskreuzfahrtschiff beschäftigte Arbeitnehmer in einem regelmäßigen Zyklus von sieben Tagen stets nur etwas mehr als e...

Daten werden geladen...