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ASoK 2, Februar 2010, Seite 77

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009) beträgt ab je Schützling monatlich 62 Euro (Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 4/2010).

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