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Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel
; Burger-Ehrnhofer, RdW 2009, 761.
Nach § 36 Abs. 2 AngG bzw. § 2c Abs. 2 AVRAG sind Konkurrenzklauselvereinbarungen unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen werden, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 17-Fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.
Entsprechend der wortgleichen Regelung des § 23 Abs. 1 AngG über die Abfertigungsbemessungsgrundlage sind auch hinsichtlich der Entgeltgrenze für die Konkurrenzklausel die Sonderzahlungen aliquot zu berücksichtigen.