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Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG bei Rückzahlung von Arbeitslöhnen
-G/06.
Zahlt ein Arbeitnehmer erhaltene Überbezüge an den Arbeitgeber zurück, so kann er diese Rückzahlung hinsichtlich der Lohn- bzw. Einkommensteuer als Werbungskosten berücksichtigen. Eine Korrektur des bereits anlässlich der irrtümlichen Auszahlung entrichteten Dienstgeberbeitrags nach dem FLAG im Rückzahlungsmonat ist angesichts der dort vorgesehenen Anknüpfung an den Bruttobezügen nicht möglich.