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ASoK 2, Februar 2010, Seite 73

Fristgerechte Anmeldung als neuer Selbständiger – Unfallversicherungsschutz

; vgl. dazu auch Schrank/Tomandl, ZAS 2004, 100.

Beim neuen Selbständigen beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung – in Durchbrechung des sonst im Sozialversicherungsrecht geltenden Prinzips der Ex-lege-Versicherung (Versicherungsschutz unabhängig von der Meldung und der Beitragszahlung) – bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung erst nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt (§ 10 Abs. 2 ASVG). Nach § 18 Abs. 1 GSVG muss die Meldung an den Versicherungsträger binnen eines Monats nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung gemeldet werden.

Zwar beginnt die Pflichtversicherung beim neuen Selbständigen gem. § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; die Pflichtversicherung tritt aber nur dann ein, wenn die maßgeblichen, auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherungsgrenzen überschritten werden, was in vielen Fällen erst rückwirkend beurteilt werden kann. Nach dem VwGH kommt es daher für die fristgerechte Meldung auf den Zeitpunkt der objektiven Erkennbarkeit dieses Umstandes an, der im Zweifel erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides gegeben ist.

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