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ASoK 2, Februar 2010, Seite 72

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 152/2009

Dieses Bundesgesetz enthält liquiditäts- und wettbewerbsstärkende Maßnahmen für Kreditinstitute, die in der aktuellen wirtschaftlichen Lage geeignet sind, antizyklische Wirkungen zu entfalten. Eine solche Maßnahme ist nunmehr auch in § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG vorgesehen, da die BV-Kassen in der derzeitigen Kapitalmarktsituation niedrig verzinste Anleihen für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens erwerben müssen. Die Kurswerte der Anleihen könnten bei Ansteigen der Inflation unter den Ankaufskurs sinken und so zu buchmäßigen Kursverlusten führen. Zur Vermeidung bzw. Verringerung solcher buchmäßiger Verluste wird auch den BV-Kassen analog zu § 23 Abs. 1 Z 3a PKG die Widmung bestimmter Forderungswertpapiere bis zur Endfälligkeit ermöglicht. Zusätzlich wurde diese Möglichkeit auch auf von Unternehmen begebene Forderungswertpapiere („corporate bonds“) ausgeweitet. Da bei solchen Wertpapieren aber ein Bonitätsrisiko besteht, das bei der Held-to-maturity-Methode nicht risikoadäquat abgebildet werden könnte, ist eine Risikoabgrenzung erforderlich, der einerseits durch ein Rating nicht schlechter als „investment-grade“ und andererseits durch eine Größenbegrenzung im Ausmaß von 25 % des veranlagten Vermögens Rechnung getragen wird.

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