Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Sonderunterstützungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, geändert werden (4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009), BGBl. I Nr. 147/2009
Die Regierungsvorlage zum 4. SRÄG 2009 (476 BlgNR 24. GP) wurde bereits in der Dezember-Ausgabe der ASoK vorgestellt. Der Schwerpunkt liegt in der Umsetzung eines ersten Teils des Gesundheitspaketes, das auf einer Vereinbarung zwischen Sozialversicherung und Ärztekammer fußt und das unter anderem eine Ausschüttung von Budgetmitteln an finanziell schwächere Krankenkassen vorsieht. Weitere Themen sind bspw. Maßnahmen zur Eindämmung von Missbrauchsfällen beim Ausgleichszulagenbezug, Investitionsablösen an Ärzte, deren Kassenstellen nicht nachbesetzt werden, die Dynamisierung des Stellenplans, indem ambulante Strukturen als auch die Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt werden, sowie die Einführung einer Altersgrenze von 70 Lebensjahren für Kassenärzte.
Im Sozialausschuss am und im Plenum des Nationalrates in 2. Lesung am wurde jeweils ein Abänderungsantrag eingebracht.
Folgende wesentliche Neuerungen zur Regierungsvorlage sind hervorzuheben:
Einmalzahlung für besonders niedrige Pensionen (§ 649 ASVG; § 330 GSVG; § 321 BSVG): Über die 1,5 % Inflationsanpassung hinaus erhalten jene Pensionisten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, eine Einmalzahlung, die nach Höhe ihrer Pension gestaffelt ist. Diese ...