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Richtlinie 2000/78: Verbot der mittelbaren Diskriminierung erfasst auch Arbeitnehmer mit behinderten Kindern
1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2000/78, insbesondere ihr Art 1 sowie 2 Abs 1 und 2 lit b, im Licht der Art 21, 24 und 26 GRC sowie der Art 2, 5 und 7 des UN-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung für einen Arbeitnehmer gilt, der nicht selbst behindert ist, sondern wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert.
2. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die behauptete mittelbare Diskriminierung darauf beruht, dass die Arbeitsbedingungen [im Wesentlichen die Arbeitszeiten], die unter Art 3 Abs 1 lit c Richtlinie 2000/78 fallen, nicht angepasst wurden.
3. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 2000/78 im Licht der Art 21, 24 und 26 GRC sowie der Art 2 und 5 des UN-Übereinkommens auch anwendbar ist, wenn ein Arbeitnehmer, der sein behindertes Kind unterstützt, wegen der Behinderung mittelbar „mitdiskriminiert“ wird. Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden S. 392 hat, dass eine unmittelbare „Mitdiskri...