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Sozialrechtskoordinierung: Wesentlicher Teil der Beschäftigung (25%-Schwelle) allein nach Arbeitszeit und/oder Entgelt zu bestimmen
1. Mit seiner ersten und zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 14 Abs 8 Verordnung 987/2009 dahin auszulegen ist, dass der zuständige Träger bei der Beurteilung, ob eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, einen wesentlichen Teil davon im Wohnmitgliedstaat ausübt, Umstände berücksichtigen darf, bei denen es sich nicht um die in diesem Staat geleistete Arbeitszeit und/oder das dort erhaltene Arbeitsentgelt handelt.
2. Nach dem Wortlaut der Bestimmung bedeutet Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um dies festzustellen, werden die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt herangezogen. Wird bei diesen Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
3. Die Zweifel, die das vorlegende Gericht hegt, rühren daher, dass die niederländische Sprachfassung im Zusammenhang mit der Nennung der Orienti...