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Lohnnebenkostenpflicht einer Wirtschaftstreuhand GmbH für freiberufliche Honorare ihres wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
BFG (Senat) , RV/7400106/2020, RV/7400139/2020.
Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden, unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht. Im Hinblick darauf wird häufig die Frage aufgeworfen, ob die Lohnnebenkostenpflicht auch Honorare umfasst, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Einzelunternehmer dieser GmbH für die Erbringung operativer Tätigkeiten verrechnet.
Nach der Judikatur ist dies nur dann zu verneinen, wenn die betreffenden Tätigkeiten von der Belegschaft des Einzelunternehmens erbracht werden. Wird ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand GmbH auch als Einzelunternehmer (ohne eigene Belegschaft) für diese Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Steuerberater, Unternehmensberater, Abschlussprüfer oder gerichtlich beeideter Sachverständiger höchstpersönlich tätig, sind die dafür der GmbH verrechneten Honorare aber in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen.