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Keine ASVG-Pflichtversicherung für unentgeltliche Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste
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Voraussetzung für eine ASVG-Pflichtversicherung als echter oder freier Dienstnehmer ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit; bei vereinbarter Unentgeltlichkeit besteht daher keine Verpflichtung zur Anmeldung beim Krankenversicherungsträger.
Als unentgeltliche Dienste kommen vor allem Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, also kurzfristige und freiwillige Tätigkeiten in Betracht, die aufgrund eines besonderen Naheverhältnisses bzw spezifischer Bindungen erbracht werden.
S. 388 Im konkreten Fall wurde ein Sommerfest mit Livemusik im Restaurantbetrieb einer GmbH abgehalten, das von einem Freundeskreis der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH initiiert und bei dem die unentgeltliche Mithilfe von Personen dieses Freundeskreises vereinbart wurde. Der VwGH hat die Unentgeltlichkeitsvereinbarung als glaubwürdig eingestuft und ist daher im Gegensatz zum Verwaltungsgericht von bloßen Freundschafts- bzw Gefälligkeitsdiensten ausgegangen, die zu keiner Pflichtversicherung führen. Der Umstand, dass allfällige Gewinne aus der Abhaltung des Sommerfestes der GmbH und nicht unmittelbar den dahinterstehenden natürlichen Personen zugutekamen, stand dieser Beurteilung...