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Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage von Gesellschafter-Geschäftsführern
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Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gehören auch Gewinnausschüttungen zur GSVG-Beitragsgrundlage. Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob und inwieweit dies auch gilt, wenn eine Person im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht mehr Geschäftsführer der ausschüttenden Gesellschaft ist, aber als Gesellschafter-Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterliegt. Konkret war der Versicherte bis Jänner 2018 Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft, von der er nach Zurücklegung dieser Funktion in den Kalenderjahren 2018 und 2019 Gewinnausschüttungen erhielt, und ab März 2018 (bis 2022) beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer anderen GmbH. Er war somit bis Ende Jänner 2018 und ab März 2018 nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG pflichtversichert.
Die Einkünfte eines GSVG-Pflichtversicherten sind nur dann in die Beitragsgrundlage einzubeziehen, wenn sie aus einer die GSVG-Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit im betreffenden Kalenderjahr resultieren. Einkünfte eines Kalenderjahres finden daher nur dann Einzug in die Beitragsgrundlage, wenn sie einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit in diesem Kalenderjahr zuordenbar sind...