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ASoK 10, Oktober 2025, Seite 351

Einführung der Teilpension

Änderungen bei Altersteilzeit

Andreas Gerhartl

Mit der Teilpension wird ab 2026 eine neue Möglichkeit der Kombination von Inanspruchnahme einer Pensionsleistung und Weiterarbeiten mit reduziertem Arbeitszeitausmaß geschaffen. Parallel dazu wird der Zugang zur Altersteilzeit eingeschränkt (BGBl I 2025/47). Die Voraussetzungen bzw gesetzlichen Änderungen werden in diesem Beitrag dargestellt.

1. Voraussetzungen für Teilpension

1.1. Grundsätzliches

Die Teilpension kann von jenen Personen in Anspruch genommen werden, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension erfüllen - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag. Dies umfasst die (vorzeitige) Alterspension (§ 4 APG) oder die Langzeitversichertenpension nach § 617 Abs 13 ASVG. Da § 4 APG auch die Korridor- und die Schwerarbeitspension regelt, sind diese Varianten ebenfalls miteinbezogen.

Die Ausübung einer pensionsversicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit schließt eine Teilpension demzufolge aus. Zu denken ist dabei an Fälle, in denen sowohl eine unselbständige als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und der Betreffende die Teilpension unter Zugrundelegung der ...

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