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Zur Höhe arbeitsrechtlicher Vergütungszinsen
Klarstellungen des OGH
Zahlungen, die gemäß § 61 ASGG aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren ersten Urteils des erstinstanzlichen Gerichts geleistet werden, können - im Fall des späteren Obsiegens der zunächst unterlegenen Partei - mit arbeitsrechtlichen Zinsen gemäß § 49a Satz 1 ASGG zurückgefordert werden, wobei auch § 49a Satz 2 ASGG zur Anwendung gelangt.
1. Ausgangslage
1.1. Vorläufige Vollstreckbarkeit des ersten Urteils erster Instanz
§ 61 ASGG knüpft in bestimmten Verfahren an das erste klagsstattgebende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts besondere Rechtswirkungen: Die Bestimmung ermöglicht es der im ersten Rechtsgang in erster Instanz zunächst obsiegenden klagenden Partei, die Entscheidung noch vor formeller Rechtskraft zu vollstrecken. So führt etwa § 61 Abs 1 Z 1 ASGG bei gerichtlichen Kündigungsanfechtungen dazu, dass ein vorläufig obsiegender Dienstnehmer schon nach dem ersten im Verfahren ergehenden klagsstattgebenden Urteil erster Instanz das gesamte rückständige Entgelt vom (zunächst) unterliegenden Dienstgeber fordern kann. Von dieser besonderen Wirkung eines solchen Urteils ist auch ein allfälliger Kostenersatzzuspruch umfasst.
Selbst die Aufhebung oder die Abänderung des ersten klagsstattgebenden Urteils durch die zweite Instanz ändert daran noch nichts....