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ASoK 2, Februar 2010, Seite 45

Der Sozialplan

Sozialpläne, die während einer Wirtschaftskrise von steigender Bedeutung sind, können vom Betriebsrat über die Schlichtungsstelle erzwungen werden

Dr. Thomas Rauch

In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können im Falle einer Betriebsänderung (§ 109 ArbVG) Maßnahmen zur Abfederung negativer Folgen für die Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) geregelt werden (§ 97 Abs. 1 Z 4 i. V. m. § 109 Abs. 3 ArbVG). Die Inhalte des Sozialplans sind gesetzlich nicht vorgegeben. Häufig werden im Rahmen eines Sozialplans freiwillige Abfertigungen bzw. Überbrückungshilfen bei einvernehmlicher Auflösung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zugesagt (durch einvernehmliche Auflösungen anstelle von Arbeitgeberkündigungen werden Kündigungsanfechtungen vermieden). Im Folgenden werden arbeitsrechtliche Fragen zum Sozialplan (der in Zeiten einer Wirtschaftskrise häufig thematisiert wird) behandelt.

Betriebsvereinbarung aufgrund einer Betriebsänderung

Falls eine Betriebsänderung geplant wird, so ist der Betriebsrat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung zu informieren, dass vor der Betriebsänderung noch eine Beratung zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung durchgeführt werden kann (§ 109 Abs. 1 ArbVG).

Als Betriebsänderung sind erhebliche Veränderungen zu betrachten, welche die Folge betriebswirtschaftlicher P...

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