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SWI 10, Oktober 2025, Seite 561
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung für ein ständig in der Türkei lebendes Kind
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 5 Abs 3 FLAG 1967.
Da es sich bei der Türkei um einen Drittstaat handelt, steht eine Ausgleichszahlung für ein sich ständig in der Türkei aufhaltendes Kind gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 nicht zu.