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Tabaksteuerpflicht für zum Rauchen geeignete Kräutermischungen ohne Tabak (Knaster)
Unter der Bezeichnung „Knaster“ werden (zB im Internet) zum Rauchen geeignete Kräutermischungen ohne nikotinhaltigen Tabak angeboten.
Im Streitfall hatte das BFG zu prüfen, ob für einen in Österreich ansässigen Unternehmer durch den Bezug einer solchen Ware aus Deutschland die Tabaksteuerschuld entsteht und welcher Betrag zutreffendenfalls zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen ist.
Dabei war zu beachten, dass die Lieferung dieses Erzeugnisses in Gebinden zu je 7,50 kg erfolgte und dass dafür kein Kleinverkaufspreis iSd § 5 Abs 1 TabStG besteht.
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; Revision nicht zugelassen; Amtsrevision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2025/16/0093. | § 5 Abs 1 TabStG |
1. Der Fall
Das beschwerdeführende Unternehmen (Bf) bezog von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen eine in der Faktura als „Knaster“ und im bezughabenden verbrauchsteuerrechtlichen Begleitdokument als „Kräutermischung Grobschnitt lose“ bezeichnete Ware.
Die Bf packte dieses von ihr in Empfang genommene Erzeugnis ohne jeden weiteren Be- oder Verarbeitungsschritt um und füllte es in Behältnissen zu je 35 g ab. Diese Päckchen versah die Bf mit einem Aufkleber mit der Bezeichnung „Räuchermischun...