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BFGjournal 9, September 2025, Seite 352

NoVA-Vergütung für eine Kfz-Vermietung mit Kfz-Handel als Nebengewerbe

Katharina Deutsch

Einerseits war im konkreten Fall strittig, ob die Bf als Kfz-Vermietungsgesellschaft - obwohl sie nicht über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügte - als befugte Kfz-Händlerin iSd § 12a NoVAG anzusehen war. Andererseits war die Auslegung von § 12a NoVAG iSd Unionsrechts und der Rechtsprechung des VfGH fraglich.

Das BFG gab der Beschwerde statt; es stellte bei der Bf einen regen Kfz-Handel im Ausmaß von 28 % des Gesamtumsatzes fest und dass die NoVA im Vertrag über das Restwertleasing im Gesamtkaufpreis enthalten war.

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin (Bf), die eine KfZ-Vermietung betreibt, verkaufte im Beschwerdezeitraum drei Kraftfahrzeuge (idF Kfz). Sie beantragte die NoVA-Vergütung. Das Finanzamt versagte die Vergütung, da der Zulassungsbesitzer, eine natürliche Person, mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag über das Kfz abgeschlossen hatte, wobei die Bf als weitere Leasingnehmerin verzeichnet war. Die Bf hatte das Kfz gekauft und an eine ausländische Gesellschaft verkauft. Das Finanzamt stellte fest, dass die Bf keinen der Vergütungstatbestände des § 12a NoVAG erfüllt habe, da sie weder Zulassungsbesitzerin noch befugte Kfz-Händlerin sei. Das bet...

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