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Optionsausübung bei umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen
Keine wirksame Optionsausübung, wenn lediglich ein Teil des Umsatzes der Umsatzsteuer unterworfen wird
Vor dem BFG war im gegenständlichen Beschwerdefall strittig, ob im Fall einer nachträglichen Optionsausübung eine Nachversteuerung einer in einem Vorjahr erhaltenen und ursprünglich steuerfrei behandelten Anzahlung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Entscheidung ist das BFG auf die Voraussetzungen einer wirksamen Optionsausübung eingegangen.
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; Revision zugelassen; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2574/2025 anhängig. |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) vermietete ein Geschäftslokal an eine GmbH, deren 100 %-Gesellschafter-Geschäftsführer er selbst war. In den Jahren 2010 bis 2012 wurde hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze nach § 6 Abs 2 UStG 1994 auf Steuerpflicht optiert. Im Jahr 2013 erhielt der Bf von der Mieterin eine Mietvorauszahlung iHv 96.000 Euro, die vereinbarungsgemäß ab dem iHv 2.000 Euro monatlich von der Miete abgezogen werden sollte. Diese Vorauszahlung wurde im Jahr der Vereinnahmung umsatzsteuerfrei iSd § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 behandelt, wobei im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch nicht feststand, dass im Zeitpunkt der späteren Leistungserbringung zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden sollte.
Ab Juli 2015 wurde der auf die Vorauszahlung entfallende Betrag vereinbarungsgemäß von der Miet...