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ASoK 1, Jänner 2010, Seite 38

Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe

, Slanina.

Nach Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 richtet sich der Anspruch eines den Sozialrechtsvorschriften eines Staates unterliegenden Erwerbstätigen auf Familienleistungen für ein in einem anderen Staat wohnhaftes Kind nach den Rechtsvorschriften des hinsichtlich der Erwerbstätigkeit zuständigen Staates (Beschäftigungsortprinzip). Der nachrangige Anspruch im Wohnortstaat des Kindes ruht insoweit; falls der dortige Anspruch höher ist, besteht dort ein Anspruch auf eine Differenzzahlung. Wenn aber der im Wohnortstaat des Kindes lebende Ehepartner dort selbst eine Erwerbstätigkeit ausübt und einen Anspruch auf eine Beihilfe hat, dann ist vorrangig die Leistung in diesem Staat zu gewähren und der Anspruch im anderen Staat ruht bis zur Höhe jener Familienleistung.

Wenn sich daher eine Mutter nach der Scheidung von ihrem in Österreich ansässigen und berufstätigen Ehemann mit der gemeinsamen Tochter in Griechenland niederlässt, behält sie grundsätzlich den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe für das Kind. Nimmt sie aber in Griechenland eine Berufstätigkeit auf, die ihr dort einen Anspruch auf eine gleichartige Familienleistung vermi...

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