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Einfuhr religiöser Gegenstände aus Israel
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen (teilweise Stattgabe).
Norm: Art 53 Abs 1 lit a, Art 56 und 57 UZK, 50 ZollR-DG.
Der religiöse oder kultische Verwendungszweck einer Ware ist für die tarifliche Einreihung unbeachtlich, denn entscheidend sind ausschließlich die objektive Beschaffenheit und die Warenmerkmale.
Eine Präferenzbegünstigung aufgrund des Assoziationsabkommens EU-Israel setzt eine formgültige Ursprungserklärung voraus; fehlt es an einem zwingenden Formerfordernis, insbesondere an der Angabe des Namens des Unterzeichners, ist die Präferenzbegünstigung auch dann zu versagen, wenn die Waren tatsächlich Ursprungserzeugnisse sind.
Die Anwendung des ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatzes von 13 % gemäß Tarifposition 9705 kommt nur für Sammlungsstücke von ethnografischem Wert in Betracht; handelsübliche, in beliebiger Zahl reproduzierbare Kultgegenstände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.