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Änderungen hinsichtlich der GSVG-Beitragsvorschreibung
Art. 2 Teil 2 Z 1 bis 1c des 4. SRÄG 2009.
Durch einen Abänderungsantrag des Arbeits- und Sozialausschusses des Nationalrates wurden im 4. SRÄG 2009 noch wesentliche, mit in Kraft tretende Änderungen hinsichtlich der GSVG-Beitragsvorschreibung verankert:
Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr, dann ist statt der bisher nach § 35 Abs. 7 GSVG möglichen Stundung der Beitragsschuld eine entsprechende Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage möglich (§ 25a Abs. 5 GSVG). Ein Antrag auf Herabsetzung kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig.
Ergibt sich bei der Nachbemessung eine Beitragsnachzahlung, dann ist diese ab dem der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen folgenden Kalenderjahr (bisher ab dem folgenden Quartal) in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres abzustatten. Eine Stundung bzw. Ratenabstattung dieser Beitragsnachzahlung ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig.