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SWK 28, 1. Oktober 2025, Seite 1231

Beschwerderecht des gemäß § 11 BAO Haftungspflichtigen gegen die Abgabenbescheide

Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 9, 11, 248 BAO; § 165 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG rechtskräftig verurteilt. Das Finanzamt zog ihn in der Folge gemäß § 11 BAO zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschulden der GmbH heran. Seine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wurde rechtskräftig abgewiesen; er erhob auch Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide.

Das BFG wies die Beschwerde als nicht zulässig zurück und führte aus, ein rechtskräftiges Strafurteil entfalte bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruhe. Für eine Haftung nach § 11 BAO bedeute diese Bindungswirkung, dass der Gesamtbetrag an hinterzogenen Abgaben, für den gemäß § 11 BAO eine Haftung ausgesprochen werden könne, mit dem im Urteil genannten Betrag begrenzt sei und lediglich die im Urteil angeführten Abgabenarten und Jahre betreffen könne. Da die Haftungsinanspruchnahme nach § 11 BAO nicht auf einem Abgabenbescheid beruhe, könne § 248 BAO nicht zur Anwendung gelangen.

Rechtliche Beurteilung: Nach ständiger Judikatur des VwGH entfaltet ein rechtskräfti...

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