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Haftung des Prokuristen als Vertreter der Gesellschaft
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Sachverhalt und Verfahren: Der ehemalige Prokurist einer (mittlerweile gelöschten) GmbH wurde vom Finanzamt gemäß § 9 BAO iVm § 83 BAO zur Haftung für deren Abgabenschulden herangezogen.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob den Haftungsbescheid (ersatzlos) auf. Es führte aus, beim Prokuristen handle es sich um keine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person iSd § 80 Abs 1 BAO, weshalb dessen Heranziehung zur Haftung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden dürfe. Weiters sei auch die Heranziehung eines in § 83 Abs 1 BAO bezeichneten Vertreters zur Haftung gemäß § 9 BAO für Abgaben des Vertretenen (generell) nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung: Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der BAO sollte mit der Bestimmung des § 9 BAO die „bisher im § 109 AO den gesetzlichen Vertretern und sonstigen Bevollmächtigten auferlegte Haftung wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten, [...] zwar übernommen, jedoch auf eine Ausfallshaftung beschränkt werden“.
§ 109 Abs 1 Reichsabgabenordnung 1931 (AO 1931) sah eine persönliche Haftung der „Vertreter und [der] übrigen in den §§ 103 bis 108 bezeichneten Personen“ neb...