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Umwidmungszuschlag und verfassungsmäßiges Leistungsfähigkeitsprinzip
Verfassungsrechtliche Bedenken
Mit dem BBG 2025 wurde in § 30 Abs 6a EStG ein sogenannter Umwidmungszuschlag eingeführt. Der Überschuss aus der Veräußerung wird um 30 % erhöht. Fraglich ist, ob diese Bestimmung dem Verfassungsrecht entspricht.
1. Wirkungsweise der Bestimmung
§ 30 Abs 6a EStG lautet: „Im Fall einer nach dem erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz sind die sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens um einen Umwidmungszuschlag von 30% zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.“
Dieser Zuschlag gilt unabhängig davon, ob der Immobilienertragsteuersatz von 30 % anwendbar ist oder es zur Tarifbesteuerung kommt. Ferner wird nicht zwischen Altvermögen und Neuvermögen unterschieden.
Soweit hier entscheidend, entstehen „positive Einkünfte“ aus der Veräußerung und sind diese Einkünfte um 30 % zu erhöhen. Dabei wird auf § 30 Abs 3 bis 6 EStG verwiesen, sodass sich die Einkünfte in der Regel als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten errechnen. Genau dieser Betrag ist um 30 % zu e...