Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2025, Seite 1204

Umwidmungszuschlag und verfassungsmäßiges Leistungsfähigkeitsprinzip

Verfassungsrechtliche Bedenken

Christian Prodinger

Mit dem BBG 2025 wurde in § 30 Abs 6a EStG ein sogenannter Umwidmungszuschlag eingeführt. Der Überschuss aus der Veräußerung wird um 30 % erhöht. Fraglich ist, ob diese Bestimmung dem Verfassungsrecht entspricht.

1. Wirkungsweise der Bestimmung

§ 30 Abs 6a EStG lautet: „Im Fall einer nach dem erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz sind die sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens um einen Umwidmungszuschlag von 30% zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.“

Dieser Zuschlag gilt unabhängig davon, ob der Immobilienertragsteuersatz von 30 % anwendbar ist oder es zur Tarifbesteuerung kommt. Ferner wird nicht zwischen Altvermögen und Neuvermögen unterschieden.

Soweit hier entscheidend, entstehen „positive Einkünfte“ aus der Veräußerung und sind diese Einkünfte um 30 % zu erhöhen. Dabei wird auf § 30 Abs 3 bis 6 EStG verwiesen, sodass sich die Einkünfte in der Regel als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten errechnen. Genau dieser Betrag ist um 30 % zu e...

Daten werden geladen...