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ZVers 5, September 2025, Seite 247

Rechtsschutzversicherung: Anspruchsobergrenze und Deckungsabgrenzung im betrieblichen Vertrags-Rechtsschutz

RSS-E 46/25

1. Aufgrund der umfassenden Deckungsbeschreibung des Art 24.2.1 ARB 2017 kann es zu Überschneidungen mit einer bestehenden Haftpflichtversicherung kommen. Der beschriebene Abgrenzungsausschluss kommt in derartigen Situationen zum Tragen, aber nur dann, wenn das Risiko der Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten tatsächlich im Wege einer Haftpflichtversicherung versichert ist.

2. Ausschlaggebend ist dabei das Bestehen einer Haftpflichtversicherung. Bestünde Versicherungsschutz, geht dieser aber zB wegen einer Obliegenheitsverletzung verloren, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Abgrenzungsausschlusses.

3. Damit hat es der Versicherungsnehmer aber in der Hand, das Risiko für den Rechtsschutzversicherer auf das eigentliche Erfüllungsinteresse und damit das Risiko, das er durch die Vereinbarung einer Streitwertgrenze zu decken bereit ist, zu reduzieren. Daher ist in denjenigen Fällen, in denen aufgrund des Abgrenzungsausschlusses für einen Teil der Forderung kein Versicherungsschutz besteht, dieser Forderungsteil auch nicht für die Frage einer Überschreitung der Streitwertobergrenze zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin hat ...

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