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ZVers 5, September 2025, Seite 244

Betriebshaftpflichtversicherung: Ausschluss für Ansprüche aus Gewährleistung und Erfüllungssurrogate

RSS-E 43/25

1. Unter „Ansprüche aus Gewährleistung“ nach Art 7.1.1 AHVB 2018 fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind, sowie Erfüllungssurrogate.

2. Soweit Schadenersatzansprüche ebenfalls Erfüllungssurrogate sind, weil sie anstelle eines Gewährleistungsanspruchs den Geschädigten so stellen sollen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden wäre (zB bei einer Ersatzpflicht für die Kosten der Mangelbehebung), sind sie ebenfalls von der Deckungspflicht ausgenommen. Schäden, die nicht durch die Tätigkeiten des Versicherungsnehmers unmittelbar entstanden sind, sind nicht auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen, sondern Kosten der Schadenssanierung und stellen damit reine Vermögensschäden dar.

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung für ihren Betrieb (Bürobetrieb bzw Bauunternehmen) eine „Versicherung für Betrieb und Beruf“ ... abgeschlossen, die unter anderem eine Haftpflichtversicherung umfasst. Vereinbart sind die AHVB 2018 und die EHVB 2018. Die AHVB 2018 lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1 - Versicherungsfall und Versicherungsschutz

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