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ZVers 5, September 2025, Seite 240

Rechtsschutzversicherung: Rechtzeitige Erfüllung der Anzeige- und Auskunftsobliegenheit

RSS-E 33/25

1. Art 8.1.1 ARB 2003 beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadensereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer Kosten auslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich Kosten auslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und Kosten auslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt.

2. Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin jedoch keine Verletzung der Anzeige- und Auskunftsobliegenheit vorzuwerfen. Die Formulierung von Art 6 bzw Art 8.1.1 ARB 2003 lässt es vielmehr dem Versicherungsnehmer offen, zu entscheiden, ob er in einem Schadensfall zuerst (zumindest solange der Rechtsstre...

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