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D&O-Versicherung: Inhaltskontrolle einer Klausel zur automatischen Vertragsbeendigung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Auslegung einer Klausel zu einer Nachmeldefrist
§ 11 deutsches VVG; § 307 BGB; AVB D&O
BGH , IV ZR 151/23
1. Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung, die ohne Berücksichtigung der sich aus § 11 Abs 1 und 3 deutsches VVG ergebenden Mindestkündigungsfrist das automatische Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, ist unwirksam.
2. Zur Auslegung einer Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip) geschlossenen D&O-Versicherung, wonach bei einer Beendigung des Vertrages „aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzugs oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin“ eine prämienneutrale Nachmeldefrist besteht.
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht aus von der Insolvenzschuldnerin und einem früheren Vorstand unterhaltenen D&O-Versicherungen in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin und ihr früheres Vorstandsmitglied...