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ZVers 5, September 2025, Seite 216

Rechtsschutzversicherung: Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles

Art 8 ARB 1994

1. Die in § 33 Abs 1 VersVG und Art 8.1.1 und Art 8.2 ARB 1994 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gilt auch dann uneingeschränkt, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits seit Jahren abgelaufen ist.

2. Die Beurteilung, dass die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles grob fahrlässig verletzt wurde, wenn der Versicherer über eine bereits im März 2023 veranlasste Anspruchsverfolgung erst am informiert wurde, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

Aus der Begründung des OGH:

Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Die Parteien und die Vorinstanzen sind zu Recht von der Unwirksamkeit der Bestimmung des Art 3.3 ARB 1994 ausgegangen, dessen Unbeachtlichkeit einem Verbraucher gegenüber in der hier vorliegenden Form der Fachsenat bereits ausgesprochen hat (vgl etwa 7 Ob 95/21b, Rn 19).

2. Das Berufungsgericht ist weiters von der Rechtsprechung des Fachsenats ausgegangen, wonach die in § 33 Abs 1 VersVG und Art 8.1.1 und Art 8.2 ARB 1994 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles dann, wenn der Rechtsschutzversich...

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