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ZVers 5, September 2025, Seite 213

Rechtsschutzversicherung: Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen anlässlich eines Liegenschaftskaufvertrages im Schadenersatz-Rechtsschutz (Art 19 ARB 2010) versichert

Art 19, Art 23 und Art 24 ARB 2010

1. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo) fällt unter die primäre Risikoumschreibung des Art 19.1.2 ARB 2010.

2. Bei Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB 2010 handelt es sich um Deckungsabgrenzungsausschlüsse, die nur greifen, wenn die angestrebte Rechtsverfolgung nach der primären Risikoumschreibung nach Art 23 ARB 2010 (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz) oder Art 24 ARB 2010 (Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete) versicherbar ist.

3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrages fällt weder unter die primäre Risikoumschreibung des Art 23 ARB 2010, weil kein schuldrechtlicher Vertrag über eine bewegliche Sache oder Reparatur- und sonstiger Werkvertrag über eine unbewegliche Sache betroffen ist, noch unter die primäre Risikoumschreibung des Art 24 ARB 2010, weil kein Anspruch aus einem dinglichen Recht geltend gemacht wird, und ist daher nach Art 19.1.2 ARB 2010 versichert.

Der Erstkläger schloss mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvert...

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