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Rechtsschutzversicherung: Notwendige Verfahrenskosten im Verwaltungsverfahren
Art 6 ARB 2003
1. Bei der Prüfung, ob die Verfahrenskosten gemäß Art 6.3 ARB 2003 als notwendig anzusehen sind, können die zu §§ 41 ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
2. Gemäß Art 6.6.1 ARB 2003 bezahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des RATG oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte.
3. Die Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze und die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 26.200 € auf ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht minderkomplexes Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 1.000 € verhängt wurde und in dem lediglich die Richtigkeit einer Lenkerauskunft strittig war, entspricht auch unter Berücksichtigung der konkreten Strafdrohung nicht dem Angemessenheitsgebot.
Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 6 - Welch...