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Auslegungsfragen zum BMSVG-Übergangsrecht
Näheres zum Konzernbegriff des BMSVG und zur Anrechnung von Zeiten der Abfertigung neu auf die Alters- und Pensionsabfertigung
Der nachstehende Beitrag behandelt zwei Auslegungsfragen aus der arbeitsrechtlichen Praxis zu dem in den §§ 46 ff. BMSVG geregelten Übergangsrecht der Abfertigung neu. Einerseits wird der Konzernbegriff des BMSVG näher beleuchtet, andererseits wird der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 6 BMSVG (Anrechnung von Zeiten der Abfertigung neu auf den Abfertigungsanspruch alt) aufgezeigt.
Konzernprivileg des BMSVG
Allgemeines – Weitergeltung der Abfertigung alt
Grundsätzlich findet auf nach dem neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse das BMSVG zwingend Anwendung. Davon abweichend finden nach § 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG die Abfertigungsregelungen nach dem AngG, dem ArbAbfG, dem GAngG, dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), den AVB (für Dienstverträge bei den ÖBB) sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen weiter Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer nach dem innerhalb eines Konzerns i. S. d § 15 AktG oder des § 115 GmbHG in ein neues (unmittelbar anschließendes) Arbeitsverhältnis wechselt. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die „Konzernkarriere“ des Arbeitnehmers vor dem begonnen haben muss und das Arbeitsverhältnis dem bisherigen Abfertigungsrecht unterlegen ist.
Von dieser Bestimmung nicht erfasst sind damit die Fälle des Wechsels innerhalb des Konzerns ohne Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, da eben kein S. 5 n...