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ISR 10, Oktober 2025, Seite 355

Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30 %‑Regelung

Fabian Hermes

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 32b; DBA NLD 2012 Art. 14 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a; EStG VZ 2019

Der für eine Tätigkeit im Königreich der Niederlande gezahlte Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers ist auch insoweit nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012/2016 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der sog. 30 %‑Regelung steuerfrei erhalten hat.

BFH Urt. - VI R 29/22 - ECLI:DE:BFH:2025:U.100425.VIR29.22.0

Das Problem: In einigen neueren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Bundesrepublik Deutschland (z.B. mit Australien, Japan, Liechtenstein oder den USA) gelangt die Freistellungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur unter dem zusätzlichen Vorbehalt einer sog. Subject-to-Tax-Klausel zur Anwendung. In diesem Fall werden die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat nur von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn die fraglichen Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat tatsächlich besteuert worden sind. Dies ist eine Abkehr von der in der Abkommenspraxis sonst üblichen Vermeidu...

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