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ASoK 12, Dezember 2009, Seite 476

Ausgleichszulage – Ermittlung des Nettoeinkommens

1. Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten“ nach § 292 Abs. 3 ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens können die steuerrechtlichen Bestimmungen in Einzelfällen herangezogen werden.

2. Aufgewendete Kosten i. Z. m. der Führung eines Verfahrens vor einem deutschen Sozialversicherungsträger oder einem Verfahren vor einem deutschen Sozialgericht sind bei der Ausgleichszulagenbemessung nicht abzugsfähig.

3. Das bloße Vermögen ist ausgleichszulagenrechtlich neutral. Erwirbt ein Ausgleichszulagenbezieher aus seinem Geldvermögen eine Eigentumswohnung, so schichtet er Vermögen um. Genauso wenig wie der Wertverlust des Geldvermögens durch Inflation im Ausgleichszulagenrecht Berücksichtigung findet, ist der Wertverlust der vom Ausgleichszulagenbezieher erworbenen Eigentumswohnung zu berücksichtigen. – (§ 292 Abs. 3 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WE...
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