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ASoK 12, Dezember 2009, Seite 474

Sicherheitsvertrauensperson als Aufseher im Betrieb?

1. Selbst wenn man Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb i. S. d. § 333 Abs. 4 ASVG zumessen wollte, kommt es – wie allgemein beim Aufseher im Betrieb – darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.

2. Verrichten zwei sonst gleichgeordnete Arbeitnehmerinnen gemeinsam eine Arbeit, so kommt es auf die Frage, ob eine der beiden formell auch die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson innehatte oder nicht, gar nicht an. – (§§ 10, 11 ASchG; § 333 Abs. 4 ASVG)

„In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen nicht als Gehilfen des Arbeitgebers, sondern als weisungsfreie Arbeitnehmervertreter zu beurteilen sind, zusätzlich aber auch in Ergänzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers tätig werden (Glawischnig, Die Sicherheitsvertrauenspersonen im ‚neuen ASchG‘ (Teil II), unter besonderer Berücksichtigung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung, ZAS 1997, 33 f.; H. Langer, Das Ende des Haftungsprivilegs der Beauftragten für Arbeitssicherheit? DRdA 2005, 244, Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl. 2007, 37, 44; Lukas/R...

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