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VwGH 30.04.1984, 83/12/0095

VwGH 30.04.1984, 83/12/0095

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0089 E VwSlg 10945 A/1983 RS 4
Norm
RS 2
Es ist sicherlich ein sonstiges wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56 Abs 2 BDG 1979 gefährdet, wenn die Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch einen Bediensteten erst durch den - offenkundig erforderlichen - verstärkten Einsatz bestehender oder die Schaffung neuer Kontrolleinrichtungen zumindest nach menschlichem Ermessen unbedenklich in bezug auf die bestehenden Vorschriften gemacht werden kann.
Normen
RS 3
Ein Bescheid ist nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz - abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet; niemand hat einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (Hinweis auf die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 4, 1982, S 356, Punkt 2 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Norm
RS 4
Bei der Frage der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung kommt es zu keiner Interessenabwägung. Daher müssen die Aufwendungen für die Fortbildung sowie ein Interesse der Dienstbehörde an dieser unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11425 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAG-03109