VwGH 30.04.1984, 83/12/0095
VwGH 30.04.1984, 83/12/0095
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Voraussetzungen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/12/0089 E VwSlg 10945 A/1983 RS 4 |
Norm | |
RS 2 | Es ist sicherlich ein sonstiges wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des § 56 Abs 2 BDG 1979 gefährdet, wenn die Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch einen Bediensteten erst durch den - offenkundig erforderlichen - verstärkten Einsatz bestehender oder die Schaffung neuer Kontrolleinrichtungen zumindest nach menschlichem Ermessen unbedenklich in bezug auf die bestehenden Vorschriften gemacht werden kann. |
Normen | |
RS 3 | Ein Bescheid ist nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz - abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet; niemand hat einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (Hinweis auf die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 4, 1982, S 356, Punkt 2 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). |
Norm | |
RS 4 | Bei der Frage der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung kommt es zu keiner Interessenabwägung. Daher müssen die Aufwendungen für die Fortbildung sowie ein Interesse der Dienstbehörde an dieser unberücksichtigt bleiben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11425 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983120095.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAG-03109