VwGH 17.01.1983, 82/12/0089
VwGH 17.01.1983, 82/12/0089
Rechtssätze
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RS 1 | Zweck des Gesetzes ist es zu verhindern, dass ein Beamter auf Grund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Situationen gerät, in denen seine Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte und dass eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Ausführung Zweifel zu hegen. Ergibt sich dies schon aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Hinweis E 2880/56 VwSlg 4648 A/1958). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3325/80 E VwSlg 10487 A/1981 RS 1 |
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RS 2 | Für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung ist es nicht erforderlich, dass der Beamte auf Grund deren in die Lage versetzt wird, behördliche Entscheidungen in einer bestimmten Richtung zu Gunsten einer Seite zu beeinflussen; ebenso wenig ist es von Belang, wie groß der Einfluss in bestimmten behördlichen Verfahren tatsächlich ist. Es genügt vielmehr, dass die Nebenbeschäftigung ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann (Hinweis ). |
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RS 3 | Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0934/73 B VS VwSlg 9458 A/1973 RS 1 |
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RS 4 | Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Voraussetzungen. |
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RS 5 | Weist die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ab (mit einem weiteren Teil des Spruches wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt), so ist dies so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid - mit zulässiger zusätzlicher Begründung - erlassen hätte (Hinweis E , VwSlg 6486). |
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RS 6 | Ausführungen zur Frage der Ableitung der Vermutung, der Bfr Vermessungsbeamter) könnte in Ausübung seines Dienstes nach anderen als streng sachlichen Gesichtspunkten vorgehen. |
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RS 7 | Eine Rechtsverletzung iS des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht durch dessen Begründung zugefügt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0598/49 B 786 A/1949 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10945 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982120089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAG-03107