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Nochmals zu den Zutrittsrechten externer Arbeitnehmervertreter
Der Zutritt bedarf ausnahmslos einer konkreten Rechtsgrundlage
In meinem Aufsatz in der Mai-Ausgabe der ASoK habe ich unter anderem ausgeführt, dass Zutrittsrechte überbetrieblicher Arbeitnehmervertreter nicht generell bestehen, sondern in jedem Einzelfall eine bestimmte gesetzliche Grundlage benötigen (Erfüllung gesetzlicher Aufgaben, die ohne einen Zutritt zum Betriebsgebäude nicht möglich ist).Schneller meint dazu in sehr allgemeiner Form, dass diesem Artikel die „juristisch verfehlte“ Auffassung zu entnehmen sei, dass Proteste auf einer Betriebsversammlung „nichts verloren hätten, ergo AK- oder Gewerkschaftsvertreter ebenso wenig“ und dies unter dem Aspekt eines möglichst „betriebsfriedlichen“ Interessenausgleichs (§ 39 ArbVG) bedenk-lich sei. Im Folgenden wird dargelegt, dass diese Auffassungen in dem unter FN 1 bezeichneten Artikel nicht geäußert wurden und der Teil der Kritik von Schneller, der einem juristisch-sachlichen Bereich zuzuordnen ist, keinen Anlass bietet, Modifikationen zu meinen bisherigen Ausführungen vorzunehmen.
Zu den Kernaussagen zu den Zutrittsrechten externer Arbeitnehmervertreter
Zu den Zutrittsrechten habe ich darauf verwiesen, dass der Betriebsrat externe Arbeitnehmervertreter seinen Beratungen beiziehen kann und diese Person...