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ASoK 11, November 2009, Seite 435

Vorlage an den EuGH: Geschlechtsspezifische Diskriminierung durch an unterschiedliches Pensionsalter anknüpfendes Beendigungsrecht?

1. Ist Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 76/207/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/73/EG dahin auszulegen, dass er – im Rahmen eines Arbeitsrechtssystems, das beim allgemeinen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer auf deren soziale (finanzielle) Angewiesenheit auf den Arbeitsplatz abstellt – der Bestimmung eines Kollektivvertrages entgegensteht, die einen über den gesetzlichen allgemeinen Kündigungsschutz hinausgehenden besonderen Kündigungsschutz nur bis zu jenem Zeitpunkt vorsieht, in dem typischerweise eine soziale (finanzielle) Absicherung durch die Leistung einer Alterspension gegeben ist, wenn diese Alterspension für Männer und Frauen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfällt?

2. Steht Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 76/207/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/73/EG im Rahmen des dargestellten Arbeitsrechtssystems der Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers entgegen, der eine Arbeitnehmerin wenige Monate nach dem Zeitpunkt kündigt, in dem sie eine Absicherung durch eine Alterspension hat, um neue am Arbeitsmarkt bereits andrängende Arbeitnehmer einzustellen? – (Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 76/207/EWG i. d. F. der Richtlinie 2002/73/EG)

S. 436 S. 437S. 438 „Im hier anzuwendenden Kolle...

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