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ASoK 11, November 2009, Seite 435

Örtliche Zuständigkeit für Rechtsstreite nach § 50 Abs. 2 ASGG

1. Gem. § 5 Abs. 1 ASGG ist für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat. Abs. 2 bestimmt, dass sonst für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Es handelt sich dabei um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können.

2. Nach h. A. ist für die Auslegung des Betriebsbegriffes § 34 ArbVG heranzuziehen.

3. Sämtliche Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen gelten in ihrer Gesamtheit aufgrund der Regelung des § 134 ArbVG als ein Betrieb i. S. d. § 34 Abs. 1 ArbVG.

4. Die Rechtsauffassung, dass § 134 ArbVG nicht nur Streitigkeiten über die Betriebseigenschaft hintanhalten sollte, sondern auch eine Zuständigkeitsregelung in dem Sinn trifft, dass der Unternehmenssitz als Betriebsort zu gelten habe, ist nicht zu teilen. Wollte man im Fall des § 134 Abs. 3 ArbVG den Unternehmenssitz immer als Betriebsort festlegen, würde dies zu einer vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollten Ve...

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