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ASoK 11, November 2009, Seite 432

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Allgemeines

Mit der Regierungsvorlage (340 BlgNR 24. GP) wird die im Regierungsprogramm vorgesehene Weiterentwicklung des KBGG durch die Schaffung einkommensabhängiger Faktoren, die Flexibilisierung der Zuverdienstregelungen sowie die Verbesserungen beim Zuschuss umgesetzt (vgl. auch AB 362 BlgNR 24. GP). Die Beschlussfassung im Nationalrat ist am erfolgt.

Als Leistungen sieht das KBGG zukünftig das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten, das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld vor.

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Zusätzlich zu den bisherigen drei Pauschalvarianten wird eine vierte Variante eingeführt. So können Eltern in Hinkunft zwischen folgenden Pauschalvarianten wählen:

  • 30+6: Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt es längstens bis zum Ablauf des 30. Lebensmonats des Kindes; nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt es längstens bis zum Ablauf des 36. Lebensmonats des Kindes. Bei dieser Variante beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsggeldes monatlich 436 Euro.

  • 20+4: Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt es längstens bis zum...

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