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Ausländisches Besteuerungsrecht nach dem DBA und inländischer Lohnsteuerabzug
, BMF-010221/2415-IV/4/2009, sowie vom , BMF 010221/1897-IV/4/2007.
Räumt ein DBA bei einer Entsendung eines in Österreich ansässigen Arbeitnehmers dem ausländischen Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht an den Bezügen des Arbeitnehmers ein, dann sind derartige Einkünfte entweder von der Besteuerung freizustellen (Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt) oder die ausländische Steuer ist auf die im Inland erhobene Steuer anzurechnen (Anrechnungsmethode).
In beiden Fällen kann der inländische Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Lohnsteuerabzug unterlassen. Bei DBA mit Befreiungsmethode muss dazu nachgewiesen werden, dass dem Tätigkeitsstaat an den für die dort ausgeübte Tätigkeit entfallenden Bezügen ein Besteuerungsrecht zukommt, wobei die „sicherste“ Nachweisführung in einem tatsächlichen Besteuerungsnachweis besteht (jedenfalls bei DBA mit S. 431Subject-to-tax-Klausel notwendig). Bei DBA mit Anrechnungsmethode setzt die Unterlassung des Lohnsteuerabzugs voraus, dass die Steuerberechtigung des ausländischen DBA-Partnerstaates und im Wesentlichen parallel zum österreichischen Lohnsteuerabzug Steuerzahlungen im Ausland nachgewiesen werden. ...