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Altersgrenze für GSVG-Kleinunternehmerregelung
SVA-Aktuell 3/2009, 14.
Nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG können Gewerbetreibende und Ärzte, deren Einkünfte das 12-Fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze und deren Umsätze 30.000 Euro nicht übersteigen, einen Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen. (Weitere) Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Ausnahme ist, dass der Versicherte
in den letzten 60 Monaten vor der Antragstellung nicht länger als 12 Monate nach dem GSVG/FSVG versichert war oder
bereits das 57. Lebensjahr vollendet hat und die angeführten einkünfte- und umsatzabhängigen Voraussetzungen schon in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfüllt hat oder
bereits das Regelpensionsalter erreicht hat.
Da im Hinblick auf das letztgenannte Kriterium eine Altersdifferenzierung zwischen Männern und Frauen gemeinschaftsrechtswidrig wäre, genehmigt die SVA auch bei Männern bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen eine Ausnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres.