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ASoK 11, November 2009, Seite 420

Neues aus dem Arbeitnehmerschutzrecht

Arbeitsstättenverordnung/Bauarbeiterschutzverordnung – Heimarbeitsgesetz – Auftraggeberhaftung

Mag. Andrea Thomann

Der vorliegende Beitrag behandelt die Bestellung von Ersthelfern unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sowie von Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung nach der AStV, die Novelle des Heimarbeitsgesetzes, die Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), die Aufhebung der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV) 1996 durch die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 und zuletzt das Regime der Auftraggeberhaftung nach dem ASVG.

Novelle der Arbeitsstättenverordnung und der Bauarbeiterschutzverordnung

Zur Umsetzung des , Kommission/Österreich, betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EGV wurde das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit BGBl. I Nr. 147/2006 novelliert. Unter anderem wurden § 25 Abs. 4 ASchG (Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung) und § 26 Abs. 3 ASchG (Ersthelfer) im Sinne dieses Urteils geändert. Die in der Arbeitsstättenverordnung und der Bauarbeiterschutzverordnung enthaltenen Durchführungsregelungen zu diesen Gesetzesbestimmungen sind nunmehr der novellierten Fassung des ASchG angepasst worden.

Ersthelfer

Mit der Novelle der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, und der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, durch BGBl. II Nr. 256/2009 wurde dem zuvor erwähnten Urteil des EuGH Rechnung getragen. Bis zur ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 147/2006 war gesetzlich vorgesehen, dass nur in Arbeitsstätten bzw. Baustellen ab fünf...

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