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Nichtumsetzung der KAKuG-Rufbereitschaftsregelung bedeutet permanente Facharztanwesenheitspflicht
OGH zu den Pflichten eines Krankenanstaltenträgers
Der OGH hatte sich im August 2009 anlässlich einer Kündigungsanfechtung eines Primararztes mit den Folgen der Nichtumsetzung der bundesgrundsatzgesetzlichen Rufbereitschaftsregelungen durch einen Landesgesetzgeber zu befassen. Zu Recht kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die Nichtumsetzung eine permanente Facharztanwesenheitspflicht zur Folge hat. Weiters beschäftigte sich der OGH mit Pflichten eines Krankenanstaltenträgers bei der Organisation des ärztlichen Dienstes und entschied zu Recht, dass eine mangelhafte Organisation von Nachtdiensten schwerwiegender ist als eine geringfügige Dienstpflichtverletzung eines Dienstnehmers.
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Die Beklagte ist Trägerin eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in Salzburg. Der Kläger war seit als Vertragsbediensteter der Beklagten beschäftigt und leitete als Primar die interne Abteilung, seit 2001 war er auch stellvertretender ärztlicher Direktor dieses Krankenhauses. Mit Schreiben der Beklagten vom wurde das Dienstverhältnis des Klägers unter Einhaltung einer fünfmonatigen Kündigungsfrist zum gekündigt. Die Dienstgeberkündigung stützte sich auf § 116 Abs. 2 Z 1 und 6 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetenge...